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Allgemeine Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen für Baustoffe – ISO Dämmstoff Vertriebsgesellschaft mbH

1. Angebote

Diese allgemeinen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen sind Bestandteil aller unserer Angebote und Auftragsbestätigungen. Abweichungen hiervon sind nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt und anerkannt worden sind. Unser Schweigen auf etwaige uns vom Käufer übersandte Einkaufs- und sonstige Bedingungen gilt nicht als Annahme derselben, auch dann nicht, wenn die Lieferung erfolgt. Angebote sind freibleibend.


2. Preise

Erfolgt zwischen Abgabe des Angebotes oder der Annahme des Auftrages und seiner Ausführung eine Erhöhung der Schiffs-, Bahn- oder LKW-Frachten, der Umschlagplätze, der Löhne, der Gestehungs- oder Vorkosten, der Steuern, Zölle und sonstigen Abgaben, sind wir berechtigt, die Lieferung zu den am Tage der Ausführung gültigen Preise vorzunehmen.


3. Lieferung und Abgabe

Höhere Gewalt, Betriebsstörungen, Mangel an Arbeitskräften, Wagenmangel, Streiks und Aussperrungen, gleichgültig aus welchem Grunde, Verkehrsstörungen oder -beschränkungen, öffentliche Unruhen, Krieg, Mobilmachung und andere unabwendbare Ereignisse, die bei uns oder unseren Vorlieferanten eintreten, sowie von uns unverschuldetes Unvermögen zur Lieferung befreien uns im Umfang und über die Dauer ihrer Auswirkung von der Lieferpflicht. Zur Leistung von Schadenersatz oder zur Nachlieferung sind wir in keinem Falle verpflichtet.

Bei nachträglichem Widerruf oder nachträglicher Änderung der erteilten Versandverfügungen behalten wir uns Zwischenversand vor. „Lieferung frei Baustelle“ bedeutet Lieferung ohne Abladen unter der Voraussetzung einer befahrbaren Anfuhrstraße. „Befahrbare Anfuhrstraße“ ist eine Straße, die mit beladenem schweren Lastzug befahren werden kann. Bei Glätte, Eis Schneefall und Vorspann sind entstandene Mehrkosten vom Käufer zu zahlen.

Das Abladen hat unverzüglich und sachgemäß durch den Käufer in genügender Zahl zu stellende Arbeitskraft zu erfolgen, Wartezeit wird berechnet. Befördern in den Bau findet nicht statt.

Alle Lieferungen und Transporte folgen auf Gefahr und Rechnung des Empfängers, auch wenn wir Frachtvorlagen übernehmen oder die Besorgung mit eigenen oder durch uns vermittelten Fahrzeugen durchführen lassen. Die Transporte erfolgen ausschließlich aufgrund der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen: neuester Fassung.

Jede Teillieferung bildet ein Geschäft für sich. Beanstandungen einer Teillieferung sind ohne Einfluss auf die weitere Abwicklung des Vertrages. Bei Verkäufen auf Abruf müssen die einzelnen Lieferungen rechtzeitig mit genauen Versandanweisungen abgerufen werden.


4. Fristen

Angaben über Termine und Lieferfristen werden nach Möglichkeit eingehalten. Sie gelten nur als nähernd und unverbindlich. Das Rücktrittsrecht, sowie die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen wegen verspäteter Leistung sind daher ohne vorherige besondere Abmachung ausgeschlossen.


5. Gefahr

Der Versand erfolgt in allen Fällen auf Gefahr des Empfängers. Dies gilt auch dann, wenn die Ware nicht vom Erfüllungsort, sondern von einem von diesem verschiedenen Lieferwerk oder Auslieferungslager aus erfolgt.


6. Verpackung

Die Verpackung wird, wenn im Angebot oder der Auftragsbestätigung nicht anders vereinbart, gesondert berechnet. Die Rücknahme der Verpackung, sowie die Gutschrift eines Teilbetrages erfolgt nur dann, wenn dies im Angebot oder der Auftragsbestätigung ausdrücklich festgelegt wird.


7. Vertreter

Unsere Vertreter und im Außendienst tätige Angestellte sind ohne besondere schriftliche Vollmacht zur Zahlungsannahme nicht berechtigt. Von ihnen aufgenommene Bestellungen und gemachte Zusagen über besondere Vertragsbedingungen erlangen erst durch schriftliche Bestätigung Gültigkeit.

Beratungen und Empfehlungen erteilen wir unter Ausschluss jeglicher Haftung, da wir die Produkte nicht verarbeiten. Die Rücknahme der Verpackung, sowie die Gutschrift eines Teilbetrages erfolgt nur dann, wenn dies im Angebot oder der Auftragsbestätigung ausdrücklich festgelegt wird.


8. Beanstandungen

Beanstandungen und Einwendungen aller Art, sowohl hinsichtlich der Menge, als auch der Beschaffenheit, sind nur rechtswirksam, wenn sie sofort nach Eintreffen der Ware geltend gemacht werden und uns schriftlich zugehen. Im Übrigen gilt, sofern dieser Bedingungen nicht entsprochen wird, die Entladung als Annahme der Ware.

Begründete Lieferungsmängel berechtigen unter Ausschluss alle anderen Ansprüche nach unserer Wahl nur zu einer angemessenen Preisminderung oder Ersatzlieferung. Die Geschäftsbedingungen unserer jeweiligen Vorlieferanten, die wir als bekannt voraussetzen, andernfalls der Käufer sie anfordern muss, gelten insoweit als sie eine Gewährleistung darüber hinaus einschränken.

Die Anerkennung von Bruchschäden, soweit sie das handelsübliche Maß übersteigen und von Fehlmengen setzt vor Annahme der Lieferung voraus
a) bei Bahntransport eine bahnamtliche Feststellung auf dem Frachtbrief.
b) bei LKW-Transporten die schriftliche Erklärung des Fahrers und der entladenden Personen unter Angabe ihrer Anschriften. Bei verpackter Ware ist der Käufer bei Verlust des Rügerechts verpflichtet, innerhalb 5 Tagen nach Empfang der Sendung die Ware zu untersuchen und etwaige Mängel geltend zu machen.


9. Zahlungsbedingungen

Unsere Preise gelten, wenn nicht anders vereinbart, ab unserem jeweiligen Lieferwerk. Als Verkaufspreise gelten grundsätzlich die am Tage der Lieferung gültigen Preise zuzüglich Mehrwertsteuer. Auch im Falle fest abgeschlossener Aufträge sind wir berechtigt, eine unvermeidliche Erhöhung unserer Gestehungskosten bis zur Endabrechnung (z.B. Rohstoff-Versteuerung, Lohnerhöhung oder dergleichen) anteilig in Rechnung zu stellen.

Alle Lieferungen sind zahlbar innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum unter Abzug von 2% Skonto oder innerhalb 30 Tagen ohne Abzug. Überschreitung dieses Zahlungsziels durch den Besteller berechtigt uns, Verzugszinsen in Höhe von 4% über dem jeweiligen Diskont der Bundesbank zu berechnen. Schecks und Wechsel werden nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarungen hereingenommen und gelten erst mit der endgültigen Einlösung als Zahlung. Diskontspesen, Wechselsteuer, Einzugsspesen und Auslagen gehen zu Lasten des Käufers und sind sofort fällig. Eintretende oder uns nachträglich bekannt werdende Verschlechterung der Forderung oder Nichteinlösung eines Schecks oder Wechsels entbindet uns von der Lieferpflicht mit dem Recht, Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Wir können aber auch nach unserer Wahl in einem solchen Fall Vorkasse oder Sicherheitsleistung verlangen. Bei Nichteinlösung eines Schecks oder Wechsels, wird die gesamte noch offenstehende Restforderung – auch aus etwa noch nicht fälligen Wechseln zur Zahlung fällig.


10. Eigentumsvorbehalt

a) Die von uns gelieferten Waren bleiben bis zur völligen Tilgung unserer sämtlichen Forderungen, gleichgültig aus welchem Rechtsgrunde – unser Eigentum, auch wenn der Kaufpreis für besonders bezeichnete Lieferungen bezahlt ist. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung.

b) Der Käufer hat unsere Vorbehaltsware besonders zu lagern oder deutlich zu kennzeichnen. Er darf unser Eigentum nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr und nur solange er seine Zahlungsverpflichtungen eingehalten hat, veräußern. Die Verpfändung und Sicherheitsübereignung ist nicht gestattet. Zur Wahrung der Unterscheidbarkeit dürfen unsere Lieferungen nur mit gesonderter Rechnung weitergegeben werden.

c) Für den Fall der Weiterveräußerung und Verarbeitung der Vorbehaltsware tritt uns der Käufer zur Sicherung aller unserer Ansprüche schon jetzt seine ihm gegen seine Abnehmer zustehende Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware, die sich nach Rechnungsbeträgen bestimmt, zuzüglich 20% dieses Betrages ab, ohne, dass es einer weiteren Abtretungserklärung bedarf. Auf Verlangen des Käufers sind wir verpflichtet, die Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt.

Für den Fall, dass der Käufer durch Verarbeitung, Vermischung, Vermengung oder Verbindung an den uns vorbehaltenen Waren Eigentum, bzw. Miteigentum erwirbt, überträgt er uns zur Sicherung unserer Forderungen schon jetzt das Eigentum bzw. Miteigentum an den neu entstandenen Sachen, mit der gleichzeitigen Vereinbarung, dass der Käufer diese Sachen für uns ordnungsgemäß verwahrt, wobei wir das Miteigentum an der neu entstandenen Sache zu einem Anteil erwerben, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der von uns gelieferten Ware zu dem Wert der entstandenen Sache ergibt. Etwa an Stelle der von uns gelieferten Sachen tretende Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer im Voraus an uns ab. Im Übrigen gilt Abs. 1 entsprechend. Auf unser Verlangen ist der Käufer verpflichtet, uns seine Forderungen gegen Dritte einzeln nachzuweisen und den Nacherwerbern die erfolgte Abtretung bekannt zu geben mit der Aufforderung, bis zur Höhe unserer Forderungen ausschließlich an uns zu bezahlen. Wir sind jederzeit berechtigt, die Nacherwerber von der Abtretung zu benachrichtigen und selbst die Einziehung der Forderung vorzunehmen.

Der Käufer ist zu einer anderweitigen Abtretung nicht befugt. Er ist berechtigt, diese Forderungen so lange einzuziehen, als er seine Zahlungsverpflichtungen auch Dritten gegenüber erfüllt. Von Pfändungen und anderweitigem Zugriff Dritter, durch welche unsere Sachen oder Rechte betroffen werden, hat uns der Käufer unverzüglich zu benachrichtigen.

d) Nehmen wir aufgrund unseres Eigentumsvorbehaltes die gelieferten Waren zurück, so gilt diese Rücknahme im Zweifel als Rücktritt vom Vertrag.

e) Wir sind berechtigt, für die ordnungsgemäße Erfüllung der Verbindlichkeiten des Käufers Sicherheiten in ausreichender Höhe und in einer uns genügenden Form, auch in Gestalt eines Faustpfandes, zu fordern.

f) Der an den von uns gelieferten Waren vereinbarte Eigentumsvorbehalt gilt solange, bis der Käufer auch alle Forderungen bezahlt hat, die einer Mutter-, Tochter- oder Schwestergesellschaft von uns gegen ihn zustehen.


11. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand auch in Wechsel- und Schecksachen, ist der Sitz des Verkäufers.

Die Unwirksamkeit eines Teils dieser Bedingungen, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, lässt die Wirksamkeit der übrigen Vereinbarungen unberührt.